Der Verein/ Satzung

Satzung

Satzung des Württembergischen
Geschichts- und Altertumsvereins

Vom 9. Oktober 2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Württembergischer Geschichts- und Altertumsverein.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Pflege und Förderung der heimischen Geschichts- und Altertumskunde.

(2) Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch
a) die Veröffentlichung von Schriften und Darstellungen von wissenschaftlichem Wert,
b) die Unterstützung von Forschungen, welche die Sammlung und Verarbeitung von landes- und ortsgeschichtlichem Material zum Ziel haben,
c) Vorträge, Führungen, Studienfahrten und Tagungen, die der Vermittlung und Vertiefung der heimischen Geschichtskenntnisse dienen,
d) Förderung von bzw. Beteiligung an Vorhaben, die dem Vereinszweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und der Vereinsorgane erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verband der Geschichts- und Altertumsvereine

(1) Der Verein ist Mitglied im Gesamtverein der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine.

(2) Er ist zugleich geschäftsführendes Mitglied des Verbandes der württembergischen Geschichts- und Altertumsvereine.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Einzelmitgliedschaft) und juristische Personen (körperliche Mitgliedschaft) werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Nach dessen Eingang hat jedes Mitglied das Recht auf Teilnahme an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins und auf Lieferung der Vereinszeitschrift.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder wenn trotz schriftlicher Erinnerung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Jahresbeitrag nicht bezahlt worden ist.

(5) Mit Zustimmung des Beirats kann der Vorstand Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden sowie der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand erledigt mit Unterstützung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers die laufenden Geschäfte.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Beirat auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Die in (1) genannten Personen sind Vorstand im Sinne des BGB § 26 Abs. 2. Die oder der Vorsitzende ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch eine der beiden Stellvertretungen vertreten.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens 12 und höchstens 21 Mitgliedern. Sie werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Mitglieder müssen dazu spätestens zehn Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Vereins bzw. die Stellvertretung.

(3) Der Beirat berät über wichtige Vereinsangelegenheiten. Er wählt den Vorstand.

(4) Zu einem gültigen Beschluss des Beirats ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, einschließlich der oder des Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung erforderlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; die Mitglieder müssen dazu spätestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts der oder des Vorsitzenden und des Kassenberichts der Geschäftsführung,

b) Beschluss über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,

c) Wahl der Mitglieder des Beirats sowie der zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren,

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrags,

e) Änderung der Satzung,

f) Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 11).

(3) Über die Versammlung und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Versammlungsleitung unterzeichnet wird.

(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist die Bekanntgabe des Gegenstandes bei der Einberufung erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind.

(5) Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der Versammlungsleitung. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder notwendig.

(6) Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die von mindestens 20 Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor schriftlich bei ihr oder ihm gestellt werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

(7) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, der oder dem bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung zugewiesen werden. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berechtigt, den Verein nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich. Sie oder er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

§ 11 Ausschüsse und Arbeitskreise

(1) Der Vorstand kann zur Förderung bestimmter Vereinsaufgaben Ausschüsse einsetzen.

(2) Auch können innerhalb des Vereins Mitglieder Arbeitskreise bilden, um bestimmte Vereinsaufgaben wahrzunehmen. Die Gründung der Arbeitskreise bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich. Sie oder er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

§ 12 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der in der dafür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Es ist zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere zur Erforschung der württembergischen Landesgeschichte und zur Unterstützung entsprechender Publikationen, zu verwenden. Die Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren mit den im BGB §§ 48-53 angeführten Rechten und Pflichten.