Satzung des Württembergischen Geschichts- und Altertumsvereins
In der Fassung vom 20. Januar 1979, mit Änderungen vom 19. Januar 1980 und 19. Februar 2011
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 |
Der "Württembergische Geschichts- und Altertumsverein" hat
seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Stuttgart eingetragen. |
§ 2 |
Der Verein stellt sich die wissenschaftliche Pflege der heimischen
Geschichts- und Altertumskunde zur Aufgabe. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
§ 3 |
Der Verein erfüllt seine Aufgabe |
a) |
durch Veröffentlichung von Schriften und bildlichen Darstellungen
von wissenschaftlichem Wert sowie durch Unterstützung von Forschungen,
welche die Sammlung und Verarbeitung von landes- und ortsgeschichtlichem
Material zum Zwecke haben; |
b) |
durch Vortragsveranstaltungen und Führungen, die den Zweck haben,
die Mitglieder mit den Ergebnissen der Forschung bekannt zu machen. |
§ 4 |
(1) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
(2) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. |
§ 5 |
(1) |
Der Verein ist Mitglied des Gesamtvereins der Deutschen
Geschichts- und Altertumsvereine. |
(2) |
Er ist zugleich geschäftsführendes Mitglied des Verbandes
der württembergischen Geschichts- und Altertumsvereine. |
II. Mitgliedschaft
§ 6 |
(1) |
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
sowie Behörden, Institute und Vereine werden. Der Beitritt wird durch schriftliche
Anmeldung bei der Geschäftsstelle oder bei einem Vorstandsmitglied erklärt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe
von Gründen abzulehnen. |
(2) |
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Nach dessen Eingang hat jedes Mitglied das Recht auf Teilnahme an den allgemeinen
Veranstaltungen des Vereins und auf Lieferung der Vereinszeitschrift. |
§ 7 |
Die Mitgliedschaft erlischt |
a) |
durch Tod, |
b) |
durch Austritt mit schriftlicher Erklärung an den Vorsitzenden mit
Wirkung zum Jahresende, |
c) |
durch Ausschluss, den der Beirat aus wichtigem Grund beschließen kann. |
§ 8 |
Mit Zustimmung des Beirats kann der Vorstand Personen, die sich
besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen. |
III. Organe des Vereins
§ 9 |
(1) |
Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins liegen in der Hand
des Vorstands. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Schriftführer. |
(2) |
Sie sind Vorstand im Sinne des BGB § 26 Abs. 2. Der Vorsitzende ist
allein zur Vertretung berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer
vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertreter nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters von ihrer Vertretung Gebrauch machen. |
(3) |
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Beirat auf drei Jahre gewählt. |
§ 10 Beirat |
(1) |
Der Beirat besteht aus mindestens 12, höchstens 21 auf drei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. |
(2) |
Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter einberufen. Die Mitglieder müssen dazu spätestens zehn Tage vorher
schriftlich eingeladen werden. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereins bzw.
dessen Stellvertreter. |
(3) |
Der Beirat berät über wichtige Vereinsangelegenheiten. Er wählt den
Vorstand und den Rechner. Die Funktionen des Schriftführers und des Rechners
können in einer Person vereinigt werden (Geschäftsführer). |
(4) |
Zu einem gültigen Beschluss des Beirats ist die Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters,
erforderlich. |
§ 11 Mitgliederversammlung |
(1) |
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt; die
Mitglieder müssen dazu spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. |
(2) |
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: |
|
a) |
Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorsitzenden und des Kassenberichts des Rechners, |
|
b) |
Beschluss über die Entlastung von Vorstand und Rechner, |
|
c) |
Wahl der Mitglieder des Beirats und der Kassenprüfer, |
|
d) |
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, |
|
e) |
Änderung der Satzung, |
|
f) |
Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 12). |
(3) |
über die Verhandlungen und Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt,
die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. |
(4) |
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist die Bekanntgabe
des Gegenstandes bei der Einberufung erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. |
(5) |
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters; jedoch ist für einen Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder notwendig. |
(6) |
Der Vorsitzende hat Anträge, die von mindestens 20 Mitgliedern eine Woche
zuvor schriftlich bei ihm gestellt werden, auf die Tagesordnung der nächsten
Mitgliederversammlung zu setzen. |
(7) |
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt wird. |
IV. Auflösung des Vereins
§ 12 |
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der in der dafür einberufenen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Es ist zur
Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere zur Erforschung der württembergischen
Landesgeschichte und zur Unterstützung entsprechender Publikationen, zu verwenden. Die Vorstandsmitglieder
gelten als Liquidatoren mit den im BGB §§ 48-53 angeführten Rechten und Pflichten. |
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich grundsätzlich
sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird auf eine
sprachliche Differenzierung der Geschlechtsbezeichnung verzichtet.